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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Erzeugergroßmarkt Langförden-Oldenburg eG, nachfolgend „Erzeugerorganisation“ genannt.

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1. Geltungsbereich / Änderung dieser Geschäftsbedingungen

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Für alle Lieferungen der Erzeugerorganisation, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen mit dem Vertragspartner, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Ergänzend gelten die Handelsbräuche für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (COFREUROP), soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden.

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Erzeugerorganisation bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Erzeugerorganisation absenden. 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB.

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2. Vertragsabschluss

 

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Erzeugerorganisation maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

Wird keine Preisvereinbarung getroffen, so ist für Waren gleicher Sorte und Qualität ein von der Erzeugerorganisation bestimmter Preis zugrunde zu legen.

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3. Kontrolle der Abrechnung

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Von der Erzeugerorganisation erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmen unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Erzeugerorganisation binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Erzeugerorganisation binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Erzeugerorganisation ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Erzeugerorganisation nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

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4. Zahlung

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Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Erzeugerorganisation ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Die Erzeugerorganisation kann verlangen, dass vor Auslieferung der Ware gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.

Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Erzeugerorganisation, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

Der Vertragspartner der Erzeugerorganisation kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Erzeugerorganisation nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Erzeugerorganisation kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Erzeugerorganisation den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

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5. Kontokorrent

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Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindung mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.

Die Erzeugerorganisation ist berechtigt, in Abweichung der sich aus §§ 355 ff. HGB ergebenden Zinsregelungen für die Zeit der Überschreitung des jeweiligen Zahlungszieles Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz, mindestens den ihr entstandenen Zinsschaden, geltend zu machen.

Die Kontoauszüge der Erzeugerorganisation per Monatsende jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Erzeugerorganisation wird bei der Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

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6. Haftung

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Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

  • der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit

  • der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

  • der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft

  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Erzeugerorganisation.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

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Die Geschäftsräume der Erzeugerorganisation sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Erzeugerorganisation am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

Bedient sich die Erzeugerorganisation zur Geltendmachung seiner Ansprüche einer genossenschaftlichen Treuhandstelle, so kann er auch am allgemeinen Gerichtsstand dieser Stelle klagen.

Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist und der Erzeugerorganisation, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Für Lieferungen der Erzeugerorganisation gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 8 bis 14:

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8. Lieferung

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Die Erzeugerorganisation ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Erzeugerorganisation - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird diese für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Erzeugerorganisation auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Erzeugerorganisation seitens ihrer Vorlieferanten ist die Erzeugerorganisation von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. In diesem Fall bleibt der Vertragspartner zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Erzeugerorganisation wird den Vertragspartner über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Erzeugerorganisation dem Kaufpreis zugeschlagen werden.

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen der Erzeugerorganisation befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Vertragspartner ebenfalls die Gefahr. Die Erzeugerorganisation wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt. Transportversicherungen schließt die Erzeugerorganisation auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

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9. Verpackung

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Einwegverpackungen werden dem Käufer zu dem von der Erzeugerorganisation festgelegten Preis in Rechnung gestellt und der Käufer übernimmt es, die Entsorgung der Einwegverpackungen für die Erzeugerorganisation durchzuführen.

Die von der Erzeugerorganisation zur Verfügung gestellte Mehrwegverpackung und das Transportmaterial bleiben dessen Eigentum, sofern es sich nicht um Eigentum Dritter handelt. In diesem Fall gelten darüber hinaus die jeweiligen Sonderbedingungen für die Nutzung in der jeweils gültigen Fassung.

Alle Arten von Mehrwegverpackung und Transportmaterial werden dem Käufer gegen Berechnung eines Pfandgeldes und einer Benutzungsgebühr überlassen, die sofort fällig und zu entrichten sind. Der Käufer hat die ihm überlassene Mehrwegverpackung in einwandfreiem Zustand und fristgerecht zurückzugeben. Im Eigentum der Erzeugerorganisation stehende Mehrwegverpackung ist innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Abgabe zurückzugeben.

Der Käufer trägt nach Gefahrübergang das Verlustrisiko für die Mehrwegverpackung. Geht die Mehrwegverpackung aus einem wie auch immer gearteten Grund unter, so ist die Erzeugerorganisation nicht verpflichtet, das dafür bezahlte Pfandgeld zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe der Mehrwegverpackung in beschädigtem oder unbrauchbarem Zustand oder verspätet, so ist die Erzeugerorganisation wahlweise berechtigt, Schadensersatz oder eine besondere Benutzungsgebühr zu verlangen oder die Rücknahme unter Verfall des Pfandgeldes zu verweigern. Bei Rücklieferung von Mehrwegverpackung werden Pfandbeträge nur gutgeschrieben, wenn und soweit das Verpackungsmaterial von der Erzeugerorganisation entliehen und Pfandbeträge hinterlegt wurden.

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10. Mängelrügen / Mängelansprüche

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Mit der Übergabe der verkauften Ware bzw. mit deren Bereitstellung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Nach Bereitstellung der Ware ab Markt oder vereinbarter Übergabestelle muss die Ware unverzüglich auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Mängel, die bei sachgerechter Prüfung festgestellt werden können, müssen unverzüglich und bevor die Ware den Markt bzw. die vereinbarte Übergabestelle verlassen hat, gerügt werden. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmen § 377 HGB.

Zu Recht erhobene Beanstandungen berechtigen nur zur Herabsetzung des Kaufpreises.

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11. Leistungsstörung

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Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Erzeugerorganisation kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Erzeugerorganisation die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

Die Erzeugerorganisation kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherung abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

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12. Eigentumsvorbehalt

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Die gelieferte Ware inkl. Verpackung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen die die Erzeugerorganisation aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Erzeugerorganisation. Die Erzeugerorganisation ist bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Erzeugerorganisation Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Erzeugerorganisation das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Käufer verwahrt diese für die Erzeugerorganisation.

Der Käufer hat die der Erzeugerorganisation gehörenden Waren auf deren Verlangen in dem von ihm gewünschten Umfang gegen die von ihm bezeichneten Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Erzeugerorganisation ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der aus Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Erzeugerorganisation ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Erzeugerorganisation durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen bestrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Erzeugerorganisation an den veräußerten Waren entspricht, an die Erzeugerorganisation ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Erzeugerorganisation stehen zusammen mit anderen, nicht der Erzeugerorganisation gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden bestrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Erzeugerorganisation ab.

Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Erzeugerorganisation kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Erzeugerorganisation auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Erzeugerorganisation die Abtretungsanzeigen auszuhändigen.

Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Erzeugerorganisation die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Erzeugerorganisation bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Erzeugerorganisation auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. Der Vertragspartner ist auf Verlangen der Erzeugerorganisation verpflichtet, die Abtretung seiner Forderungen gegen den Dritten schriftlich zu bestätigen. Die Erzeugerorganisation ist berechtigt, dem Dritten die erfolgte Forderungsabtretung mitzuteilen.

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13. Bestandsschutz

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Es ist dem Käufer bekannt, dass die Mitglieder der Erzeugerorganisation entsprechend der mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen zur Erzeugerorganisation verpflichtet sind, ihre gesamte zum Verkauf bestimmte Ernte an Obst-, Gemüse- und Gartenbauerzeugnissen an die Erzeugerorganisation zu liefern bzw. über diese zu vermarkten. Die Verpflichtung der Mitglieder beruht auf der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse gemäß der europarechtlichen Grundlagenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, derzeit VO 2200/96 vom 28.10.1996, einschließlich sämtlicher europarechtlicher und nationaler Durchführungsverordnungen. Um Verstöße gegen die Marktorganisation für Obst und Gemüse zu verhindern, ist es dem Käufer untersagt, Obst, Gemüse und/oder gartenbauliche Erzeugnisse unter Ausschaltung der Erzeugerorganisation direkt bei einem oder mehreren ihrer Mitglieder zu beziehen.

Bei festgestellten Verstößen des Käufers gegen die Bestimmungen der Ziffer 14 haftet der Käufer für den der Erzeugerorganisation durch den unerlaubten Direktbezug bei dessen Mitglied/bei dessen Mitgliedern entstandenen Schaden.

Für Lieferungen landwirtschaftlicher Produkte durch Landwirte an die Erzeugerorganisation gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Langförden, den 11.04.2019

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